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Satzung

Die Vereinssatzung


§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen “Hunderettung e.V."
Der Verein ist im  Handelsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist in Berlin, 13053 Berlin, Dingelstädter Str. 46.

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das aktuelle Kalenderjahr.

§3 Zweck

Ausschließlicher und unmittelbarer gemeinnütziger Zweck des Vereins, im Sinne des § 52 der Abgabenordnung ist, die Förderung und Vertretung des Tierschutzgedankens in Europa, durch eine aufklärende Tätigkeit in Form einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit, die die Förderung des Verständnisses der Bevölkerung über das Wesen und Wohlergehen der Tiere, im besonderen der europäischen Hunde fördern soll. In Form von Aufklärungsarbeit am Mann, schriftlicher Zusammenstellung von Erfahrungswerten und Informationen zur Schilderung der schlechten Sachlage zum Thema Tierschutz in Spanien. Zugleich helfend und vermittelnd allen Tierhaltern mit Informationen, Erfahrungsberichten und Ratschlägen zur Seite zu stehen.

Schutz der Tiere im In-, und Ausland vor Leid, Tierquälerei, Misshandlungen und Missbrauch.
Grundsätzlich werden nur notleidende, misshandelte, herrenlose oder kranke in-, und ausländische Tiere vermittelt. Die Vermittlung beinhaltet auch spätere Kontrollbesuche und Beratung in Bezug auf die Hundehaltung.

Weiterhin beinhaltet sie die Ergreifung von Maßnahmen und Beratung zur Vermeidung der Weitervermehrung von Hunden.

Das Hauptmedium ist die Website hunderettung-ev.com unter der die Tiere, aus den spanischen Tierheimen bzw. Tötungsstationen oder auf der Straße aufgelesene Hunde, mit Text und Bildern aufgeführt und beschrieben werden. Durch die Website, per E-Mail oder telefonisch nehmen dann die künftigen Eigentümer und Interessenten Kontakt zur Hunderettung auf.

Der reguläre Ablauf sieht wie folgt aus:

Die Hunde fliegen mit Flugpaten von Spanien nach Berlin oder werden per Autotransport gebracht, kommen dann hier in eine Pflegestelle bis sie vermittelt werden oder werden gleich am Flughafen von den Endstellen (neuen Besitzern) in Empfang genommen.

Organisation, Betreuung und Aufklärung der  Pflege- und Endstellen für die aus dem In,- und Ausland vermittelten Tiere, insbesondere von Hunden.

Unterstützung kooperierender Tierschutzorganisationen und Tierheimen, welche gemeinnützig sind oder sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts verstehen und dem Tier- und Artenschutz dienen. Bsp. Amigo Mio e.V., Sonnenhunde e.V., Tierheim Benidorm.

Sammeln von Futter-, und Sachspenden für notleidende Tiere, mit anschließender Versorgung und Verteilung, sowie deren Transport ins Ausland.

Akquirierung  von Spenden, für die Verwendung die in §2 Zweck, beschriebenen Aufwendungen.

Der Satzungszweck wird durch einen festen ehrenamtlichen Mitarbeiterstamm und ehrenamtlichen Helfern verwirklicht.

 

§4 Gemeinützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nach Maßgabe der bestehenden Gesetze.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, soweit er für die steuerliche Behandlung von Bedeutung sein kann, vor der Anmeldung beim Registergericht, dem zuständigen Finanzamt zur Abstimmung vorzulegen.

Alle Vereinsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und/oder das unbedingt notwendige Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährleistet werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen für den Verein, die vorab vom Vorstand genehmigt wurden.

 

§5 Mitgliedschaft

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag.

Über die Aufnahme entscheidet in Mehrheit der Vorstand jedoch besteht kein Aufnahmeanspruch. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Es muss die Bereitschaft vorliegen:

  • die Satzung anzuerkennen
  • den Verein durch pflegerische Arbeit und/oder durch finanzielle Beiträge (Mitgliedsbeiträge/Spenden) zu unterstützen.
  • Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  • Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich im Tierschutz allgemein oder im Verein durch besondere Beteiligung und Verdienste hervorgebracht haben.

Es werden zwei Formen der Mitgliedschaft unterschieden:

Aktive Mitglieder:
Diese stellen dem Verein ihre geistige und körperliche Arbeitskraft unentgeltlich zur Verfügung. Zu ihnen gehören sowohl der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand und der Beirat. Die aktiven Mitglieder unterliegen der Beitragspflicht, welche in Sonderfällen entfallen oder ermäßigt werden kann. Diese Mitglieder sind in der Jahreshaupt- sowie den außerordentlichen Mitgliederversammlungen stimmberechtigt.

Fördernde Mitglieder:
Diese stellen dem Verein regelmäßige Geld- und/oder Sachspenden zur Verfügung. Sie gehen keinen aktiven Vereinstätigkeiten nach. Sie sind in der Jahreshaupt- sowie den außerordentlichen Mitgliederversammlungen nicht stimm-, aber teilnahmeberechtigt.

Beendigung:
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung, Ausschluss oder Tod. Die Kündigung ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitgliedes vor, wenn dieser in grober Weise gegen die Satzung, insbesondere gegen die in ihr niedergelegten Vereinszwecke verstoßen hat oder das Ansehen des Vereins und/oder dessen Interessen geschädigt hat oder das Vereinsleben schuldhaft gestört hat oder wenn bis 30.12. des laufenden Geschäftsjahres kein Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde.
Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die schriftliche Stellungnahme ist vor der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt, bei Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung mitzuwirken.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

Der Mitgliedsbeitrag ist zu einem  in einer Hälfte bis zum 31.01. und 31.07. oder in voller Höhe bis zum 30.03. eines jeden Jahres für das laufende Jahr bar oder auf ein vom Verein bekannt zu gebendes Konto zu bezahlen.

In sozialen Härtefällen ist der Vorstand berechtigt, mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen, dass einem Mitglied auf entsprechenden begründeten Antrag hin Beitragsfreiheit oder ,-Ermäßigung ab dem auf die Beschlussfassung nächstfolgenden Kalenderjahr einzuräumen ist. Der Vorstand hat das Vorliegen der Voraussetzung für die Beitragsfreiheit oder ,-Ermäßigung  jährlich neu zu überprüfen und hierzu die erforderlichen Nachweise von dem betroffenen Mitglied anzufordern. Das betroffene Mitglied behält sämtliche Mitgliedschaftsrechte.

Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher sein als der 1 1/2-fache Jahresbeitrag.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§8 Organe des Vereins

Organe des Hunderettung e.V. sind:

    der Vorstand
    die Mitgliederversammlung

 

§9 Vorstand

Der Vorstand gewmäß § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt.

 

Aufgaben des Vorstandes:
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Er kann durch einfache Mehrheit zu fassenden Beschluss einzelne Funktionen einem oder mehreren Vereinsmitgliedern des erweiterten Vorstandes zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen.

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich

c) Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus

    Der Schriftführerin
    Der Materialwärtin
    Dem Schatzmeister

Darüber hinaus obliegen dem Vorstand die folgenden Aufgaben:

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1.Vorstand.

Er hat die Einzelvertretungsbefugnis.

Willenserklärungen sind für den Verein verbindlich, wenn sie vom 1.Vorsitzenden abgegeben werden.

Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins selbstverantwortlich nach Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung. Die erforderlichen Beschlüsse können in elektronischer, schriftlicher und mündlicher Form getroffen werden und sind mit Stimmenmehrheit aller Vorstandsmitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit innerhalb des Vorstandes gilt der betreffende Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.

Sollte ein Vorstandsmitglied Geschäfte ausüben mit denen der Vorstand nicht einverstanden ist bzw. Gelder veruntreuen, haftet das Vorstandsmitglied mit seinem privaten Vermögen.

Fällt ein Vorstandsmitglied durch vorzeitiges Ausscheiden aus, kann der Vorstand auch selbst ein Mitglied für den Rest der Amtsperiode bestellen.

Die hauptamtliche Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig, sofern die Mitgliederversammlung bei dessen Wahl oder während einer Amtsperiode zugestimmt hat.

 

§10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliedersammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entlastung des Vorstandes, des Beirates und der Rechnungsprüfer
  • Neu- und Ersatzwahlen
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (§ 6)
  • Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen, § 33 BGB: einfache Mehrheit
  • Auflösung des Vereins, § 41 BGB: einfache Mehrheit
  • Beschluss über die Erhebung einer Umlage

Es wird unterschieden zwischen:

  •     Jahreshauptversammlung
  •     Außerordentliche Mitgliederversammlung
  •     Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

2. In der Jahreshauptversammlung ist von den

  •     Vereinsvorsitzenden ein Tätigkeitsbericht
  •     Schatzmeister ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten

3. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung umfasst regelmäßig:

  •     Verlesung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung
  •     Jahresbericht der Vereinsvorsitzenden
  •     Jahresbericht des Schatzmeisters
  •     Bericht der Rechnungsprüfer
  •     Entlastung des Vorstandes

4. Darüber hinaus ist die Jahreshauptversammlung für folgende Beschlüsse zuständig:

  •     Neu-, oder Ersatzwahl des Vorstandes
  •     Neu-. oder Ersatzwahl der Rechnungsprüfer

5. Zu der außerordentlichen  Mitgliederversammlung und der Jahreshauptversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen vor dem Termin, schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

  •     Der Vorstand kann Mitgliederversammlungen einberufen.
  •     Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
  •     Die Tagesordnungspunkte werden vom Vorstand festgelegt

6. Ausreichend ist eine Einladung auf der Vereins Website www.hunderettung-ev.com und eine Einladung per E-Mail an die Vereinsmitglieder.

  • Die Einladung zur Jahreshauptversammlung gilt für jedes Beitragszahlende Vereinsmitglied.
  • Die Leitung der Jahreshaupt- oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat der geschäftsführende Vorstand, bei seiner Verhinderung ein Mitglied des erweiterten Vorstandes des Vereins.
  • Grundsätzlich ist durch Erheben der Hand abzustimmen.
  • Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mehrheitlich beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  • Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrags.
  • Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

7. Die Vorstandswahl erfolgt ausschließlich durch eine geheime Wahl der Jahreshauptversammlung oder einer eigens dafür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung.

  •     Für die Teilnahme an der Wahl, wird jedem stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer bei Einlass in die Versammlungsstätte ein farbig gekennzeichneter Stimmzettel überreicht.
  •     Die Auszählung der Wahlzettel erfolgt durch die Rechnungsprüfer.
  •     Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht.

8. Versammlungsschriften

  •     Bei allen Versammlungen sowie Vorstands- und Beiratssitzungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
  •     Es ist eine Verhandlungsniederschrift zu führen. Aufzunehmen ist insbesondere der Wortlaut von Beschlüssen.
  •     Die Niederschrift ist vom geschäftsführenden Vorstand und bei seiner Verhinderung vom ernannten Vertreter des erweiterten Vorstandes und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Beirat

  •     Zur Unterstützung des Vorstandes kann dieser sich einen Beirat bestellen.
  •     Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktion.


§ 12 Rechnungsprüfer

  • Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft.
  • Dieser erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht, welcher schriftlich im Protokoll niederzulegen ist
  • Das Kassenwesen ist für jedes Rechnungsjahr von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Ihnen sind sämtliche Unterlagen der Kassenführung rechtzeitig vorzulegen, dass sie ihren Prüfungsbericht in der Jahreshauptversammlung erstatten können.
  • Die Prüfer haben nicht allein die Bücher und den Kassenbestand, sondern auch das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage der Vermögenswerte des Vereins zu prüfen.
  • Die Prüfer können auch die Kassenbücher und sämtliche Unterlagen, also auch die Tiereingangs und ,-ausgangsbelege auf ihre Vollzähligkeit und Richtigkeit prüfen.
  • Die Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter werden in der Jahreshauptversammlung für vier Jahre gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, während der Dauer ihrer Amtszeit unvermutet Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen.
  • Die Rechnungsprüfer haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten und ihren Bericht schriftlich niederzulegen sowie einen Antrag auf Entlastung des Schatzmeisters und des gesamten Vorstandes zu stellen.
  • Wiederwahl der Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter ist zulässig.

 

§ 13 Jugendgruppen

Um den Tierschutzgedanken in der Jugend zu wecken, zu entwickeln und zu vertiefen, können Jugendgruppen gebildet werden.

 

§ 14 Verbandsmitgliedschaften

Der Hunderettung e.V. kann Mitglied in anderen Tier- und Naturschutzorganisationen werden.

 

§ 15 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung muss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der staatlichen Genehmigung gemäß § Abs. 2 BGB.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für den nationalen und internationalen Tierschutz zu.

Über die Auflösung des Vereins beschließen endgültig die Mitglieder. Hierzu ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit erforderlich

 

§ 17 Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand wird ermächtigt an dieser Satzung evtl. notwendig werdende Änderungen vorzunehmen, wenn dieses Aufgrund einer Beanstandung des Finanzamtes oder des Registergerichtes erforderlich ist

 

§ 18 Haftung

Vertragliche Haftung:

  • Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt im Namen des Vereins Verträge abzuschließen und andere Rechtsgeschäfte einzugehen.
  • Hierzu darf er auch gesetzliche Vertreter für einzelne oder regelmäßige Handlungen bestimmen.
  • Für diese Rechtsgeschäfte haftet ausschließlich der Verein gegenüber den jeweiligen Vertragspartnern mit dem Vereinsvermögen für die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen.
  • Anderes bei unerlaubtem Handeln oder Rechtsgeschäften die entgegen dem Vereinsgrundsatz getätigt werden, von nicht zur Vertretung berechtigten Vereinsmitgliedern in ihrer Eigenschaft als Vereinsorgan. Hier schließt die Haftung des Vereins die persönliche Haftung des handelnden Vereinsmitglieds nicht aus.

Delikthaftung:

Der Verein haftet zudem für Schadensansprüche. Fügt ein Vorstandsmitglied in Ausübung seines Amtes oder ein zur Vertretung berechtigtes Vereinsmitglied im Rahmen seiner Vertretungsvollmacht, einem Dritten gegenüber einen Schaden zu, so haftet der Verein in voller Höhe für den entstandenen Schaden und trägt die ggf. vom Geschädigten beanspruchte Privatbeteiligung des Vorstandsmitgliedes.

Auch in diesem Fall gilt das nicht für unrechtmäßig und grob fahrlässig, handelnde Mitglieder ohne Vertretungsvollmacht.

 

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1 4 BGB

Beschlussdatum: 09.02.2013

©  Hunderettung e.V.

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